Gesetze kennen - richtig handeln
Baurecht, Normen und Versicherungen
Grundlagen für eine richtige Planung -- das öffentliche Baurecht
Das öffentliche Baurecht umfasst alle Rechtsvorschriften, die die bauliche Nutzung von Grund und Boden regeln. Im Gegensatz dazu steht das private Baurecht, das die Vertragsbeziehungen zwischen den Baubeteiligten beinhaltet.
Die Fragen, ob und wie Grundstücke unter städtebaulichen Gesichtspunkten baulich genutzt oder verändert werden können, werden bundesweit im Baugesetzbuch
(BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt.
Die baupolizeilichen Anforderungen an das Gebäude hingegen sind Ländersache und sind in den Landesbauordnungen (LBO) und den ergänzenden
Verordnungen festgeschrieben. So definiert die LBO unter anderem Abstandsflächen vom Gebäude zu den Grundstücksgrenzen, Anforderungen an einzelne Baustoffe und Bauteile sowie Anforderungen an die
einzelnen Räume und Wohnungen. Zusätzlich ist in der LBO festgelegt, welche Maßnahmen am Gebäude genehmigungspflichtig sind und wie die Anträge zu stellen sind.
Eine bedeutende Verordnung für das energetische Sanieren ist die Energieeinsparverordnung (EnEV). Sie definiert die energetischen
Mindestanforderungen an die Gebäudehülle und die Gebäudetechnik. Nehmen Sie Änderungen, Erweiterungen oder Ausbaumaßnahmen an der Gebäudehülle vor, wie an Dach, Fassade, Fenstern oder
Kellerdecke, müssen die Anforderungen der EnEV eingehalten werden. Die EnEV legt fest, bei welchen Maßnahmen, zum Beispiel der Erneuerung der Dachdeckung, eine Dämmung gefordert wird und in welcher
Qualität.
Achtung: Die EnEV beinhaltet Regelungen, die eingehalten werden müssen, selbst wenn keine Sanierung durchgeführt wird! So sind Sie beispielsweise als Eigentümer verpflichtet, bei Verkauf,
Neuvermietung oder Neuverpachtung einen Energieausweis erstellen zu lassen. Ebenso sind Sie verpflichtet, einzelne Bauteile energetisch nachzurüsten, wie beispielsweise die ungedämmte oberste
Geschossdecke, Warmwasserleitungen oder das (geneigte) Dach. Ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhauser, von denen Sie eine Wohnung zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Hier greift
die Pflicht bisher nur bei Eigentümerwechsel. Informieren Sie sich bei Fachleuten, welche Anforderungen Sie betreffen.
Beim Austausch der zentralen Heizungsanlage ist in Baden-Württemberg das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) einzuhalten. Das EWärmeG schreibt
vor, nach dem Austausch der zentralen Heizungsanlage zehn Prozent des Wärmebedarfs des Wohngebäudes über erneuerbare Energien abzudecken. Zur Erfullung der Verpflichtung sieht das Gesetz eine Reihe
von Möglichkeiten vor. Zur Wahl stehen Solarthermie, Geothermie, Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen sowie Biomasse. Ersatzweise wird auch die gesamte Dämmung der
Gebäudehülle oder nur von Dach oder Außenwand angerechnet, wenn dabei sehr gute Dämmstandards erreicht werden. Diese Anforderung für ein Bestandsgebäude gilt in Nordrhein-Westfalen bis dato
nicht.
Regelungen zu den maximalen Abgaswerten Ihrer Heizungsanlage, den erforderlichen Kontrollen durch den Schornsteinfeger und die Anforderungen an den Schornstein sind in der 1. BundesImmisionsschutzVerordnung (1.BImSchV) enthalten. So muss beispielsweise die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einem neuen Pelletkessel eine Mindesthöhe
zum eigenen Dach einhalten und zusätzlich alle Fensteröffnungen im Umkreis von 15 Metern um 1 Meter überragen.
